Vorsorge & Diagnostik

 

  • Check-up (Gesundheitsuntersuchung gemäß Vereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen) ab 35 Jahren alle 3 Jahre bzw. einmalig im Alter zwischen 18 und 34 Jahren; ggf. erweitert nach Risikofaktoren und bereits bestehenden Erkrankungen
  • Hautkrebsscreening ab 35 Jahren alle 2 Jahre
  • Standard- und Indikationsimpfungen gemäß Sächsischer Impfkommission und Reiseimpfungen (außer Gelbfieberimpfung) werden ohne Termin während unserer Sprechzeiten durchgeführt.
  • Durchführung von Präventionsprogrammen (DMP der Krankenkassen) für Koronare Herzkrankheit und Diabetes mellitus Typ II
  • Schmerztherapie bei chronischen Schmerzen
  • Geriatrische Untersuchungen und Behandlungen und Tests auf demenzielle Erkrankungen
  • Kur- und Reha-Anträge

Diagnostische Verfahren

  • umfangreiche Labordiagnostik, ggf. außerhalb der Krankenkassenübernahme (IGEL)
  • Elektrokardiogramm (EKG), Messung der Sauerstoffsättigung (Pulsoxymetrie)
  • Blutdruck und Langzeit-Blutdruck-Messung (24h)
  • Lungenfunktionstest (Spirometrie)
  • Ultraschall (Bauch, Hals, Schilddrüse) durch Dr. Denzin

Hinweise zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL): Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§§1, 12 SGB V). Der Inhalt der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnungsfähigen Leistungen ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abschließend beschrieben. Die GKV-Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können die Versicherten nicht beanspruchen, dürfen die Ärzte nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, kann der Arzt privatärztlich erbringen und abrechnen (IGel). IGel gehören nicht zum Leistungsumfang der GKV, werden vom Patienten erwünscht und sollen ärztlich empfehlenswert, zumindest aber ärztlich vertretbar sein. Vor Erbringung einer solchen Leistung hat der Arzt den Patienten hierzu zu beraten und darüber aufzuklären, dass die Bezahlung durch die Krankenkasse nicht übernommen wird. Der Patient muss danach der privatärztlichen Leistungserbringung zustimmen und eine entsprechende Vereinbarung zur Inanspruchnahme der Individuellen Gesundheistleistung unterzeichnen.